Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag. Eventualvorsatz reicht aus, wie die Formulierung «weiss oder annehmen muss» zeigt. Das Bundesgericht sieht darin eine gegen naheliegende Ausreden gerichtete Beweisregel für den Richter. Er solle auch dann den Vorsatz des Täters annehmen dürfen, wenn er Umstände feststellt, die diesem die Überzeugung von der Gemeingefährlichkeit seines Tuns aufdrängen mussten (vgl. Peter Albrecht: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 2007, S. 108 f.; BGE 104 IV 214).