BGE 119 IV 180). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Vorausgesetzt ist in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen und weitergegebenen Betäubungsmittel: Nicht notwendig ist die exakte Kenntnis der für Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzmenge. Das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Ebenso wenig muss der Täter die genauen medizinischen Wirkungen des Stoffs kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag.