II. 2. Zu prüfen ist, ob das Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) einer mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zugänglich ist. 2.1. Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat für verschiedene Betäubungsmittel Grenzmengen festgesetzt, bei welchen von einer Gesundheitsgefährdung für viele Menschen auszugehen ist; bei Kokain sind es 18 Gramm reinen Drogenwirkstoffs (BGE 109 IV 143; BGE 119 IV 180).