Die Unternehmen scheiterten jeweils, weil die Hinterleute in der Dominikanischen Republik das Kokain aus unbekannten Gründen nicht zur Verfügung stellen konnten. Die Kuriere kehrten unverrichteter Dinge in die Schweiz zurück. Nachdem sie die Vorhaben gestanden hatten, wurden sie angeklagt, mit dem Anstaltentreffen zur Einfuhr grosser Mengen Kokain qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Im beurteilten Falle erfolgte erstinstanzlich eine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dies gestützt auf die Rechtsprechung des Berner Obergerichts. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch angefochten.