{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2010-14_2011-03-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114916&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4e87ec7023fad841c71e9e9711237150"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2010.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 03.03.2011 STAPA.2010.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:37", "Checksum": "ff7befc8834b1ab1ece8d20ce030ba95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 03.03.2011 STAPA.2010.14\nRegeste:\nErpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.\n\nIII.\n1.1. Dem Beschuldigten wird Anstaltentreffen zur Einfuhr von Kokaingemisch, mengenmässig qualifiziert, begangen zwischen dem 31. August 2005 und dem 7. September 2005 in Puerto Plata/DOM vorgehalten, indem er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Hintermann A. und dem Mittelsmann B. Anstalten zur Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain (konkret 4 bis 10 kg) von der Dominikanischen Republik in die Schweiz getroffen habe, wobei sein Tatbeitrag im Wesentlichen darin bestanden habe, zwecks Übernahme der fraglichen Betäubungsmittel nach Puerto Plata/DOM zu reisen und diese in der Folge auf dem Rückflug in die Schweiz einzuführen, was aber (mutmasslich infolge Lieferschwierigkeiten vor Ort) fehlgeschlagen sei.\n1.2. Nach dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls mehrere Kilogramm Kokain hätte in die Schweiz transportieren sollen und sich dessen auch klar bewusst war.\n1.3. Der Beschuldigte wurde von einer professionell handelnden, dominikanischen Drogenhandelsgruppe als Kurier angeworben, die den Willen hatte und in der Lage war, grosse Mengen von Kokain für den illegalen Transport von der Dominikanischen Republik in die Schweiz bereitzustellen. Der Beschuldigte anerkennt, dass er sich mit der Reise in die Dominikanische Republik zwecks Einfuhr von Kokain auf der Rückreise in die Schweiz des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig gemacht hat. Nachgewiesen ist, dass es sich bei der zu schmuggelnden Menge um mehrere Kilogramm Kokaingemisch handeln sollte, welche die relevante Grenze von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches überstiegen hätte. Damit hat sich der Beschuldigte einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig gemacht und er wusste, dass sich diese Widerhandlung auf eine Menge Kokain bezog, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Damit ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Dass es dann nicht zu einem Transport bzw. nicht einmal zu einer Übergabe der Drogen gekommen ist, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, liegt doch eben die Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts darin, dass bereits qualifizierte Vorbereitungshandlungen oder Versuchshandlungen zur Begehung eines Delikts nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG als eigenständiger Straftatbestand mit der gleichen Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet sind. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber eine qualifizierte Begehung der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ausschliessen wollte, allein der Wortlaut der gesetzlichen Regelung stünde dem entgegen. Dazu kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des Berner Obergerichts (E. 3.2, S. 5 und 6) des oben genannten Urteils vom 22. November 2007 verwiesen werden. Unter diesen Umständen gibt es aber keinen Grund für das vom Obergericht des Kantons Bern postulierte zusätzliche Erfordernis, für die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung sei nachzuweisen, dass in Zusammenhang mit dem Anstaltentreffen effektiv eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge vorhanden gewesen sei. Dieser strikte Nachweis wäre im Übrigen bei den vorliegend angeklagten Vorhalten nicht zu erbringen: Es kam in allen Fällen nicht zu einer Übergabe von Kokain an die Kuriere, teilweise reisten sie gar nicht in die Dominikanische Republik (gemäss Anklage kam es «mutmasslich wegen Lieferschwierigkeiten vor Ort» nicht zu Kokainübergaben). Es kann denn auch die Beurteilung von Strafbarkeit und Schuld des Beschuldigten nicht davon abhängen, ob es nicht zur Übergabe des Kokains kam, weil\ndie Produktion aus klimatischen oder anderen Gründen nicht auf den erwarteten Zeitpunkt hin möglich war;\ndie Produktion auf der Dominikanischen Republik schliesslich an einen anderen Händlerring ging;\nder Lieferant auf der Dominikanischen Republik sich für einen Transport in ein anderes Land entschied;\ndie Drogen dem Händlerring noch vor der Übergabe gestohlen wurden (wie der Beschuldigte vor Obergericht bezüglich der Reise vom Januar 2006 angab);\nder Lieferant vor Ort unmittelbar vor, während oder kurz nach der Übergabe der Drogen an den Beschuldigten von der Polizei angehalten und die Drogen sichergestellt wurden;\nder Lieferant sich vor Ort unmittelbar vor der Übergabe entschied, dass er die bereit gestellten Drogen (welche nur für einen Kurier reichten) nun dem Kurier C. und nicht dem Beschuldigten übergab (C. hat anlässlich der hier interessierenden Reise unbestrittenermassen einen Drogentransport in die Schweiz vorgenommen).\nIn den letzten beiden Fallkonstellationen wäre wohl der vom Berner Obergericht geforderte konkrete Beweis erbracht, dies ist aber, wie dargestellt, für die strafrechtliche Beurteilung des Beschuldigten, der alle von ihm geforderten Vorkehren zur Einfuhr des Kokains getroffen und keinen Einfluss auf die ausgebliebene Drogenübergabe hatte, nicht von Bedeutung. Der Beschuldigte ist daher wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 3. März 2011 (STAPA.2010.14).\nIn einem Parallelverfahren vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_509/2011 vom 13. Februar 2012, publiziert in BGE 138 IV 100)."}