{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2010-14_2011-03-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114916&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4e87ec7023fad841c71e9e9711237150"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2010.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 03.03.2011 STAPA.2010.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:37", "Checksum": "ff7befc8834b1ab1ece8d20ce030ba95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 03.03.2011 STAPA.2010.14\nRegeste:\nErpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.\n\n\n2.3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt stützte sich in seinem Urteil vom 13. November 2009 gegen X. auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Versuch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er schloss bei der mehrmals geplanten, aber nicht realisierten Einfuhr von 5 kg Heroin auf Vergehen, nahm also entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine qualifizierten Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an.\nDemgegenüber entschied das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt am 1. April 2010 im vorliegenden Fall gegenteilig. Es berief sich dabei auf ein Urteil der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. November 2007 (SK-Nr. 2007/299). Diese hatte damals – unter Hinweis auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur versuchten qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG – erkannt, ob das Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain unter die Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG falle, hänge davon ab, ob in Zusammenhang mit diesem Anstaltentreffen effektiv eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge vorhanden gewesen sei oder nicht. Das sei eine Beweisfrage. Wenn hingegen die effektive Existenz von 18 Gramm reinem Kokain in direkten Zusammenhang mit einem bestimmten Fall nicht bewiesen werden könne, sei lediglich nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu bestrafen, weil die objektive Voraussetzung der Strafzumessungsregel gemäss Art. 19. Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt sei. Sachverhaltsmässig war das Gericht davon ausgegangen, der Angeschuldigte habe mit einer Verkäuferin Kontakt aufgenommen, von welcher er aufgrund eines vorgängigen Testens wusste, dass sie ihm 400 Gramm Kokain minderer Qualität vorlegen und schliesslich auch noch ca. 50 Gramm der besten Qualität zeigen konnte (wovon der Angeschuldigte eine kleine Menge zwecks Tests erwarb). Weil er schliesslich einen weiteren Verkäufer fand, der bereit war, die gleiche Qualität zu einem tieferen Preis zu verkaufen, hat der Angeschuldigte das Geschäft mit dieser Person abgeschlossen. Da bewiesen sei, dass effektiv eine den kritischen Wert von 18 Gramm übersteigende Menge Kokain, auf welche sich das Anstaltentreffen bezogen habe, existiert habe, könne folglich unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zum Kauf von Kokain die Qualifikation erfüllt sein. In Anwendung dieser Rechtsprechung ging die Vorinstanz im vorliegenden Fall davon aus, es sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass bei den Vorhalten 1 bis 6 eine den Grenzwert von 18 Gramm Kokain übersteigende Menge im direkten Zusammenhang mit den inkriminierten Handlungen vorhanden gewesen sei.\n"}