{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2010-14_2011-03-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114916&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4e87ec7023fad841c71e9e9711237150"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2010.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 03.03.2011 STAPA.2010.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:37", "Checksum": "ff7befc8834b1ab1ece8d20ce030ba95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 03.03.2011 STAPA.2010.14\nRegeste:\nErpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.\n\n\nIn BGE 124 IV 97 nahm das Bundesgericht Bezug auf den zitierten Entscheid und legte dar, aus dieser Rechtsprechung zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG dürfe nicht hergeleitet werden, bei qualifizierten Tatbeständen sei ein strafbarer Versuch grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr müsse diese Frage von Fall zu Fall besonders geprüft werden. So könne auf eine versuchte qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erkannt werden, da diese über den Grundtatbestand hinaus ein weiteres Rechtsgut, nämlich Leib und Leben schütze. Dieser Bestimmung komme mithin eine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend sei somit, ob bei der Qualifikation ein weiteres Rechtsgut hinzutrete und ihr damit eine selbständige Bedeutung zukomme. Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfasse die abstrakte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ebenso. Beim qualifizierten Tatbestand sei aufgrund der grossen Drogenmenge lediglich die Gefährdung stärker. Die Art der Widerhandlung sei die gleiche wie beim Grundtatbestand. Der qualifizierte Tatbestand unterscheide sich mit anderen Worten lediglich in Bezug auf die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung vom Grundtatbestand. Insoweit habe er keine selbständige Bedeutung. Anders verhalte es sich bei Art. 221 Abs. 2 StGB: Hier komme gegenüber dem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut dazu. Die strafbare Tätigkeit nach Abs. 2 unterscheide sich qualitativ vom Grundtatbestand.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet die Annahme einer versuchten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG also aus. Fingerhuth/Tschurr folgern aus BGE 122 IV 363, dass zur Anwendung des verschärften Strafrahmens in objektiver Hinsicht die gesetzliche Voraussetzung erfüllt sein müsse. Sei sie das nicht, falle die Anwendung des verschärften Strafrahmens schon aus objektiven Gründen ausser Betracht. Die Frage des Versuchs könne sich deshalb nicht mehr stellen und zwar auch nicht auf dem Umweg über eine Annahme des Anstaltentreffens i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 181 zu Art. 19 BetmG).\nDiese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestossen:\nPeter Albrecht führt zu BGE 122 IV 263 aus, diese Praxis des Bundesgerichts sei vorwiegend auf Ablehnung gestossen. Der Vergleich mit dem Wahndelikt sei sachlich verfehlt; denn der Irrtum über die Menge bzw. die Wirkstoffkonzentration der in den Verkehr gebrachten Drogen beziehe sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Qualifikationsgrunds, was auf die Strukturen eines (untauglichen) Versuchs hinweise. Trotzdem verbiete sich hier eine Strafmilderung nach Art. 23 Abs. 1 StGB, weil sie angesichts des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung des (untauglichen) Versuchs gegenüber den strafbaren Vorbereitungshandlungen hinauslaufe (Peter Albrecht: in: Martin Schubarth [Hrsg.]: Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, Bern 2007, N 195 und N 236 f. zu Art. 19 BetmG). Mit dem Anstaltentreffen würden sowohl der Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen Verhaltensweisen aufgewertet. Diese Ausweitung der Kriminalisierung gehe auf das internationale Übereinkommen von 1936 zurück und sei anlässlich der Revision von 1951 ins Gesetz aufgenommen worden. Der Gesetzgeber habe einen möglichst umfassenden und frühzeitigen Schutz der Volksgesundheit sowie eine Erleichterung der internationalen Rechtshilfe bezweckt. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nehme Bezug auf die vorangehenden Absätze 1 bis 5, als Beispiele seien der versuchte Kauf, Verkauf und Transport von Kokain zu nennen. Soweit die Bestimmung des Anstaltentreffens zur Anwendung gelange, kämen die allgemeinen Regeln über den Versuch und die damit verbundene Strafmilderung nicht zum Zuge, weil sonst die Vorbereitungshandlungen mit einem höheren Strafrahmen als der Versuch bedroht wären (Albrecht, a.a.O., N 143 ff. zu Art. 19 BetmG; BGE 121 IV 200). Die Strafbarkeit von Versuch und Vorbereitung werde durch Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG abschliessend geregelt, infolgedessen sei der blosse Versuch zum Anstaltentreffen straflos (Albrecht, a.a.O., N 147 zu Art. 19 BetmG; Peter Albrecht, in: AJP 1997, S. 752 ff.).\nGuido Jenny äussert sich in der ZBJV, 1999, S. 225 ff., zu BGE 124 IV 97 ebenso kritisch und schliesst mit dem Fazit: Das Bundesgericht habe mit diesem Entscheid versucht, aus der Zwickmühle einen Ausweg zu finden, in die es sich durch die verfehlte Einstufung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als Strafzumessungsregel hineinmanövriert habe. Doch zeige gerade diese offensichtliche Untauglichkeit der Bemühungen, diese Entscheidung durch nachgeschobene Argumente «retten» zu wollen, wie unhaltbar sie sei. Jeder der zusätzlich ins Spiel gebrachten Gesichtspunkte sei keine Nachbesserung, sondern führe noch mehr in die Irre. Die letzte Kostprobe liefere die im Kontext allein der Brandstiftung angeführte Überlegung, dass ein Versuch der qualifizierten Tat immer dort möglich sein müsse, wo der Gesetzgeber, statt die Qualifikation dem Grundtatbestand anzufügen, für sie «ebenso gut eine eigenständige Strafbestimmung» hätte «schaffen können». Dies sei aber allein eine Frage der Gesetzestechnik, die stets so oder anders entschieden werden könne, für die qualifizierte Brandstiftung ebenso wie für den schweren Fall der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder der Führerflucht. Kritisch ebenso Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, Bern 2005, § 12 N 35 Fn 49)."}