{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2010-14_2011-03-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114916&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4e87ec7023fad841c71e9e9711237150"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2010.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 03.03.2011 STAPA.2010.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:37", "Checksum": "ff7befc8834b1ab1ece8d20ce030ba95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 03.03.2011 STAPA.2010.14\nRegeste:\nErpressung, qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.\n\nII.\n2. Zu prüfen ist, ob das Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) einer mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zugänglich ist.\n2.1. Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat für verschiedene Betäubungsmittel Grenzmengen festgesetzt, bei welchen von einer Gesundheitsgefährdung für viele Menschen auszugehen ist; bei Kokain sind es 18 Gramm reinen Drogenwirkstoffs (BGE 109 IV 143; BGE 119 IV 180). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Vorausgesetzt ist in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen und weitergegebenen Betäubungsmittel: Nicht notwendig ist die exakte Kenntnis der für Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzmenge. Das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Ebenso wenig muss der Täter die genauen medizinischen Wirkungen des Stoffs kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag. Eventualvorsatz reicht aus, wie die Formulierung «weiss oder annehmen muss» zeigt. Das Bundesgericht sieht darin eine gegen naheliegende Ausreden gerichtete Beweisregel für den Richter. Er solle auch dann den Vorsatz des Täters annehmen dürfen, wenn er Umstände feststellt, die diesem die Überzeugung von der Gemeingefährlichkeit seines Tuns aufdrängen mussten (vgl. Peter Albrecht: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 2007, S. 108 f.; BGE 104 IV 214).\n2.2. Zur Frage der Qualifikation eines schweren Falls nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, begangen durch Anstaltentreffen zum Drogendelikt hat sich das Bundesgericht noch nicht geäussert, hingegen schon mehrfach zur Konstellation einer versuchten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG: So hat es in BGE 122 IV 360 Folgendes ausgeführt (Sachverhalt: Der Reinheitsgrad der gehandelten Menge Drogen war tiefer als vom Täter eingeschätzt, der Grenzwert von 18 Gramm Kokain war damit entgegen seiner Überzeugung objektiv nicht erreicht):\n«Nach der Rechtsprechung ist die Annahme eines schweren Falls gemäss Ziff. 2 lit. a BetmG geknüpft an eine objektive und eine subjektive Voraussetzung. Die objektive Voraussetzung besteht darin, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könnte. Die Kokainmenge, welche diese Gefahr bewirken könne, hat der Kassationshof in BGE 109 IV 143 festgelegt. Er nahm an, 18 Gramm Kokain reichten dafür aus. Diese Gewichtsangabe bezieht sich auf den reinen Wirkstoff. Ist die Grenze von 18 Gramm Kokain nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Ziff. 2 lit. a BetmG somit nicht erfüllt. Der Qualifikationsgrund nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG scheidet damit aus, und zwar auch dann, wenn der Täter irrtümlicherweise meint, das gehandelte Kokain enthalte mindestens 18 Gramm reinen Stoff. Die subjektive Vorstellung des Täters kann die fehlende objektive Voraussetzung nicht ersetzen. Es besteht insoweit eine Analogie zum Wahndelikt (BGE 119 IV 180, wo Entsprechendes zur 12 Gramm-Grenze bei Heroin gesagt wurde).\nGegen die Auffassung der Vorinstanz (in dieser Konstellation einen untauglichen Versuch anzunehmen) spricht Folgendes: Zum einen kann man sich fragen, ob es für die allgemeinen Regeln über den Versuch im Betäubungsmittelstrafrecht überhaupt noch einen Anwendungsbereich gibt (vgl. BGE 121 IV 198; Peter Albrecht, a.a.O., N 115 zu Art. 19 BetmG und N 3 zu Art. 26 BetmG). Zum andern betreffen diese Regeln die Strafbarkeit. Sie bestimmen, wann der Versuch strafbar ist, wie er gegebenenfalls zu bestrafen ist und welche Folgen der Rücktritt hat. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG tatbestandsmässiges Verhalten einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG darstellt und deshalb mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden ist, geht es demgegenüber nicht um die Strafbarkeit, sondern um die Strafzumessung. Ziff. 2 lit. a BetmG ist eine Strafzumessungsregel. Sie nennt Umstände, welche zur Anwendung des höheren Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe führen, nicht Tatbestandsmerkmale. Letztere beschreiben die gesetzlich erfasste Rechtsgutsbeeinträchtigung und bestimmen das strafbare Geschehen als Gegenstand der Strafzumessung. Strafzumessungsregeln dagegen enthalten einen Massstab für die Bewertung dieses Gegenstands. Im Stadium dieser Bewertung kann die Frage des Versuchs, die sich gegebenenfalls bei der Tatbestandsmässigkeit stellt, nicht mehr aufgeworfen werden. Es ist denn auch widersprüchlich, in Fällen wie hier wegen Versuchs zu bestrafen, obwohl die Tat – Besitz und Aufbewahren von Betäubungsmitteln – vollendet ist. Ziff. 2 lit. a BetmG setzt für die Anwendung des höheren Strafrahmens zweierlei voraus: 1.) Die Widerhandlung muss sich auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; 2.) der Täter muss dies wissen oder annehmen. Der Wechsel des Strafrahmens ist somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut geknüpft an eine objektive und an eine subjektive Voraussetzung. Die subjektive alleine genügt, wie bereits hervorgehoben, nicht.»"}