Dies bleibt im Appellationsverfahren gleich, weshalb die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt sind. Hingegen hat er sich die Abschreibung des Appellationsverfahrens selber zuzuschreiben, in dem er sich nicht um das durch ihn angestrebte Appellationsverfahren kümmert und den Nachweis der Bedürftigkeit schuldig bleibt. (...) Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. April 2010 (STAPA.2009.19)