Er führt aus, § 169bis StPO-SO müsse die Anwendung in den Fällen versagt bleiben, wo gemäss EMRK und BV eine notwendige Verteidigung erforderlich sei. Die Verteidigung sei auch notwendig, weil der Beschuldigte nicht in der Lage sei, sich selber zu verteidigen, auch wenn er nicht kontaktiert werden könne. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zugestanden und ihm Rechtsanwalt C. als amtlicher Verteidiger bestellt. Dies bleibt im Appellationsverfahren gleich, weshalb die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt sind.