Der Beschuldigte war an der Verhandlung vor der Vorinstanz nicht anwesend. Er hatte Kenntnis von der Verhandlung, verzichtete aber auf das Erscheinen, da er den Schweizer Behörden nicht vertraute. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten rechtsgültig zugestellt. Dieser konnte in der Folge auch fristgerecht Appellation erheben. Es ist auch nicht so, dass § 169bis StPO-SO im vorliegenden Fall nicht greifen würde, wie dies der amtliche Verteidiger im Schreiben vom 25. Januar 2010 geltend macht. Er führt aus, § 169bis StPO-SO müsse die Anwendung in den Fällen versagt bleiben, wo gemäss EMRK und BV eine notwendige Verteidigung erforderlich sei.