Werden die finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt, kann die Bedürftigkeit vom Gericht auch nicht abgeklärt werden. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit abzuweisen. Der säumige Beschuldigte, der die verlangten Belege zur Prüfung des Gesuches um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht einreicht, ist somit gleich zu behandeln wie der Beschuldigte, der den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Appellation des Beschuldigten ist folglich nicht einzutreten. Die Argumente des amtlichen Verteidigers vermögen daran nichts zu ändern. Der Beschuldigte war an der Verhandlung vor der Vorinstanz nicht anwesend.