Die Substanziierungs- und Beweisführungslast des Gesuchstellers dürfen umso strenger gehandhabt werden, je komplexer seine (Einkommens- und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred Bühler in: Christian Schöbi [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149 f.). Der Beschuldigte hat keine Belege geliefert, damit das Gericht die geltend gemachte Bedürftigkeit überprüfen kann. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt und ein Desinteresse am von ihm selber ausgelösten Appellationsverfahren manifestiert. Werden die finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt, kann die Bedürftigkeit vom Gericht auch nicht abgeklärt werden.