2. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen ist. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 4P_159/2001 vom 2. August 2001). Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offen legen muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden Behörde zu beachten.