Die Kriterien für die Beurteilung eines Gesuchs um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unterscheiden sich demnach nicht von den Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung als Teil der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die unentgeltliche Rechtspflege gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss (für den Verletzten explizit festgehalten in § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 StPO-SO). 2. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen ist.