Um feststellen zu können, ob eine Partei bedürftig ist, muss ihre finanzielle Situation abgeklärt werden. Massgebend für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers, d.h. es sind nicht nur seine Einkünfte, sondern auch seine Vermögenssituation zu berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie dem Einkommen der prozessuale Zwangsbedarf gegenüber zu stellen. Die Kriterien für die Beurteilung eines Gesuchs um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unterscheiden sich demnach nicht von den Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung als Teil der unentgeltlichen Rechtspflege.