Die Strafkammer des Obergerichts tritt auf die Appellation nicht ein. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 169bis der Solothurnischen Strafprozessordnung (StPO-SO, BGS 321.1) kann die Rechtsmittelinstanz denjenigen, der ein Rechtsmittel einlegt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichten. Wird der Vorschuss nicht geleistet, fällt das Rechtsmittel dahin. Der Präsident kann die bedürftige Partei auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreien. Um feststellen zu können, ob eine Partei bedürftig ist, muss ihre finanzielle Situation abgeklärt werden.