Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, er habe mit dem Beschuldigten nicht in Kontakt treten können. An der einzigen bekannten Adresse sei die eingeschriebene Postsendung nicht angenommen worden. Es müsse angenommen werden, dass der Beschuldigte Anspruch auf Kostenbefreiung und einen amtlichen Verteidiger habe, ansonsten die verfassungsmässigen Rechte des Beschuldigten nicht gewahrt würden. Die Strafkammer des Obergerichts tritt auf die Appellation nicht ein.