SOG 2010 Nr. 10 § 169 bis StPO-SO. Der säumige Beschuldigte, der die verlangten Belege zur Prüfung des Gesuches um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht einreicht, ist gleich zu behandeln wie der Beschuldigte, der den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Sachverhalt: Ein Beschuldigter hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu Appellation erhoben. Für das Appellationsverfahren wurde von ihm ein Kostenvorschuss verlangt. Es wurde innert Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, er habe mit dem Beschuldigten nicht in Kontakt treten können.