M. ist deshalb in Bezug auf den Handel mit den beiden Frauen E. und F. als Mittäter zu beurteilen, obwohl ihm an der konkreten Abwicklung der Einsätze kein persönlicher Beitrag nachzuweisen ist: Er hat am Tatentschluss und an der Planung der Tat massgeblich mitgewirkt und auch von der Tat finanziell profitiert, so dass er als Mittäter zu gelten hat (BGE 120 IV 265). Seine Angabe, er sei in der Zeit, als diese Frauen in die Kontaktbar X. geführt worden seien, im Ausland gewesen, ist im Übrigen gemäss Telefonkontrolle falsch: So fragte er am 19. Januar 2007, um 03:28 Uhr, beispielsweise nach, wo O. sei; er werde sie fertig machen.