M. war zumindest gleichberechtigter Mitinitiant und Mitbetreiber der Kontaktbar X., wusste von der Anlieferung von Frauen, die A. gerade nicht benötigte, und kannte die Hintergründe. Das Betriebskonzept der Kontaktbar X. baute – wie D. auch freimütig zugestand – gerade darauf auf, in dieser Art mit «Arbeitskräften», an deren Arbeit man kräftig mitverdiente, versorgt zu werden. M. ist deshalb in Bezug auf den Handel mit den beiden Frauen E. und F. als Mittäter zu beurteilen, obwohl ihm an der konkreten Abwicklung der Einsätze kein persönlicher Beitrag nachzuweisen ist: