Von einer wirksamen Zustimmung der beiden Frauen zur Prostitution in der Kontaktbar X. kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, da eine Situation der Verletzlichkeit konkret nachgewiesen ist: Die Frauen waren als illegale Aufenthalterinnen in der Schweiz ohne persönliche Bekannte und ohne Kenntnis der Sprache der Gruppe um A. – dem Betreiber des Hotels H. – völlig ausgeliefert, mithin sozial von ihm abhängig. Wie die Frauen in die Schweiz gekommen sind, spielt dabei keine Rolle. Ebenfalls ausgewiesen ist anhand der Telefongespräche der Aspekt des Handels. D. handelte mit direktem Vorsatz, wie seine Aussagen klar belegen: