D. bezeichnete B. als deren Schlepper und ging – nach den Aussagen von A. zu Recht – davon aus, dass die Frauen einen Teil ihres Verdienstes an A. abzugeben hatten. Wie die Beteiligten über die Köpfe der betroffenen Frauen hin entschieden und deren Lieferung zur Ausübung der Prostitution in die Kontaktbar X. vereinbart haben, zeigen die abgehörten Telefongespräche anschaulich: Über die Frauen wurde wie über Objekte verfügt. Von einer wirksamen Zustimmung der beiden Frauen zur Prostitution in der Kontaktbar X. kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, da eine Situation der Verletzlichkeit konkret nachgewiesen ist: