Die beiden betroffenen Frauen hielten sich ohne Arbeitsbewilligung und damit illegal in der Schweiz auf. Sie kannten sonst niemanden in der Schweiz und konnten sich nicht in den gängigen Sprachen unterhalten. Wie D. vor der Strafkammer des Obergerichts selbst betonte, wären die Frauen nicht in der Lage gewesen, selbständig – beispielsweise mittels der Bahn – in die Kontaktbar X. zu gelangen. D. bezeichnete B. als deren Schlepper und ging – nach den Aussagen von A. zu Recht – davon aus, dass die Frauen einen Teil ihres Verdienstes an A. abzugeben hatten.