Auf die Aussagen der beiden Frauen kann deshalb auch in dieser Hinsicht nicht abgestellt werden. Ohne genügenden Nachweis der konkreten wirtschaftlichen Situation der beiden Frauen in Rumänien kann deshalb nicht von einer daraus sich ergebenden Unwirksamkeit der Zustimmung zur Prostitution in der Kontaktbar X. ausgegangen werden. Die Anklageschrift nennt als weiteren Grund für die Unwirksamkeit der Zustimmung die Abhängigkeit der beiden Frauen von A. und dessen Umfeld. Aufgrund der abgehörten Telefonkontakte und der Aussagen von D. – welche gestützt werden von weiteren, in diesem Urteil zitierten Aussagen – kann diesbezüglich von folgendem, rechtserheblichem Sachverhalt ausgegangen werden: