In Fällen wie dem vorliegenden, in dem es absehbar war, dass die Belastungszeuginnen nach ihrer Ausschaffung aus der Schweiz kaum mehr greifbar sein werden, muss daher von den Strafverfolgungsbehörden eine Konfrontation veranlasst werden, bevor die Frauen die Schweiz verlassen. Zu den weiteren, die Beschuldigten auch entlastenden Aussagen der beiden Frauen ist zu bemerken, dass diese, namentlich hinsichtlich der Einreise in die Schweiz und der Umstände ihrer Transporte in die Kontaktbar X., völlig unglaubwürdig sind, geben doch die beiden Frauen, die zusammen eingereist und in die Kontaktbar X. transportiert worden sind, unterschiedliche Darstellungen zum Besten.