Das Gericht hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, namentlich wenn – wie vorliegend – sich einer der Beschuldigten immer noch in Haft befindet. Ein Versuch, die Ausforschung des Aufenthaltsorts der Frauen und eine formell korrekte Befragung unter Beteiligung des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung auf dem Weg der Rechtshilfe zu veranlassen, ist deshalb ausgeschlossen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem es absehbar war, dass die Belastungszeuginnen nach ihrer Ausschaffung aus der Schweiz kaum mehr greifbar sein werden, muss daher von den Strafverfolgungsbehörden eine Konfrontation veranlasst werden, bevor die Frauen die Schweiz verlassen.