Es ist im Übrigen grundsätzlich richtig, dass eine während der Voruntersuchung unterbliebene Konfrontation auch noch vor dem urteilenden Gericht nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall ist der Aufenthaltsort der beiden Frauen E. und F. aber nicht bekannt, so dass alleine eine Aufenthaltsnachforschung – welche ohne konkrete Aussicht auf Erfolg wäre – sicher schon Monate in Anspruch nehmen würde. Das Gericht hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, namentlich wenn – wie vorliegend – sich einer der Beschuldigten immer noch in Haft befindet.