Diesbezüglich ist festzustellen, dass bezüglich der konkreten wirtschaftlichen Situation der beiden Frauen in Rumänien deren Angaben anlässlich der Befragungen vom 23. Januar 2007 die einzigen Beweismittel sind. Ihren Aussagen käme somit ausschlaggebende Bedeutung für einen Schuldspruch wegen unwirksamer Zustimmung aufgrund ihrer konkreten wirtschaftlichen Situation in Rumänien zu. Daher können die Aussagen der beiden Frauen nicht verwertet werden. Es ist im Übrigen grundsätzlich richtig, dass eine während der Voruntersuchung unterbliebene Konfrontation auch noch vor dem urteilenden Gericht nachgeholt werden kann.