Vorweg ist festzuhalten, dass zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die beiden Frauen mit der Prostitution in der Kontaktbar X. vom 19. bis 22. Januar 2007 einverstanden waren. Es stellt sich auch hier die Frage, ob die Aussagen der beiden betroffenen Frauen im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden dürfen, obwohl den Beschuldigten nie Gelegenheit eingeräumt wurde, den beiden Frauen Ergänzungsfragen zu stellen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass bezüglich der konkreten wirtschaftlichen Situation der beiden Frauen in Rumänien deren Angaben anlässlich der Befragungen vom 23. Januar 2007 die einzigen Beweismittel sind.