Dies gilt namentlich auch im vorliegenden Fall, wo es um die Beurteilung von zwei Einzelfällen mit je zwei betroffenen Frauen geht. Bei einem Fall von grossangelegtem Menschenhandel, wie er dem Bundesgericht in oben erwähnten BGE 128 IV 117 vorlag, sind gewisse Pauschalisierungen dagegen nicht ausgeschlossen: Es muss nicht für jeden Einzelfall separat Beweis geführt werden. 3. (...) cc) Vorweg ist festzuhalten, dass zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die beiden Frauen mit der Prostitution in der Kontaktbar X. vom 19. bis 22. Januar 2007 einverstanden waren.