Dabei wird nicht übersehen, dass damit ohne Aussagebereitschaft der betroffenen Frauen Beweisschwierigkeiten entstehen können, was aber im Hinblick auf die Beweislast des Staates hinzunehmen ist. Es bleibt also dabei, dass auch beim Straftatbestand des Menschenhandels konkret nachzuweisen ist, ob bei Zustimmung der betroffenen Person zur Prostitution eine Situation der Verletzlichkeit vorlag, bestehe diese in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten. Dies gilt namentlich auch im vorliegenden Fall, wo es um die Beurteilung von zwei Einzelfällen mit je zwei betroffenen Frauen geht.