Es ist auch fraglich, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte These den Intentionen des Bundesgerichts entspricht, weist doch dieses immer auch explizit darauf hin, dass «im Lichte der konkreten Umstände» zu beurteilen sei, ob die betroffene Person im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt habe. Dabei wird nicht übersehen, dass damit ohne Aussagebereitschaft der betroffenen Frauen Beweisschwierigkeiten entstehen können, was aber im Hinblick auf die Beweislast des Staates hinzunehmen ist.