Im Übrigen ergäben sich auch kaum lösbare beweisrechtliche Probleme: Welche Staaten sind zu den betreffenden Tatzeiten als derart arm zu beurteilen, dass von dort stammende Personen vermutungsweise nicht wirksam zustimmen können? Es ist auch fraglich, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte These den Intentionen des Bundesgerichts entspricht, weist doch dieses immer auch explizit darauf hin, dass «im Lichte der konkreten Umstände» zu beurteilen sei, ob die betroffene Person im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt habe.