Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte These, die bundesgerichtliche Rechtsprechung schaffe eine «widerlegbare Vermutung», dass die Zustimmung einer Frau, die aus einem armen Land stamme, unwirksam sei, kann mit dem strafrechtlichen Grundsatz «in dubio pro reo» nicht in Einklang gebracht werden: Bei der Frage nach der «Situation der Verletzlichkeit», welche die Zustimmung der betroffenen Person unwirksam werden lässt, handelt es sich um eine Frage des Sachverhalts und dieser ist vom Staat nachzuweisen. Im Übrigen ergäben sich auch kaum lösbare beweisrechtliche Probleme: