Für eine Verurteilung wegen Menschenhandels trotz Zustimmung der betroffenen Frau müssen ihre schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse als Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bzw. Grund ihrer Zustimmung konkret nachgewiesen werden. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte These, die bundesgerichtliche Rechtsprechung schaffe eine «widerlegbare Vermutung», dass die Zustimmung einer Frau, die aus einem armen Land stamme, unwirksam sei, kann mit dem strafrechtlichen Grundsatz «in dubio pro reo» nicht in Einklang gebracht werden: