Da der Menschenhandel mit seiner Strafdrohung zu den schwersten Delikten des schweizerischen Strafgesetzbuches gehöre, dürfe die wirtschaftlich oder sozial schwierige Lage nicht leichthin angenommen werden. Die ärmlichen Verhältnisse der betroffenen Frauen müssten konkret nachgewiesen werden, damit sie als Opfer von Menschenhandel gegen ihren inneren Willen beurteilt werden könnten. Dieser Auffassung ist beizupflichten: Für eine Verurteilung wegen Menschenhandels trotz Zustimmung der betroffenen Frau müssen ihre schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse als Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bzw. Grund ihrer Zustimmung konkret nachgewiesen werden.