Dieser Kritik ist die Vorinstanz teilweise gefolgt, wenn sie postuliert, allein die Tatsache, dass eine Frau aus einem Drittweltstaat in der Schweiz der Prostitution zugeführt werde, reiche für einen Schuldspruch wegen Menschenhandels nicht aus. Denn dies hätte überspritzt formuliert zur Folge, dass sich nur noch Frauen aus wohlhabenden Ländern in der Schweiz prostituieren könnten. Da der Menschenhandel mit seiner Strafdrohung zu den schwersten Delikten des schweizerischen Strafgesetzbuches gehöre, dürfe die wirtschaftlich oder sozial schwierige Lage nicht leichthin angenommen werden.