182 StGB): Es gehe zu weit, den Tatbestand des Menschenhandels in der Regel als erfüllt zu betrachten, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kämen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert würden. In dieser pauschalen Formulierung werde ein strafbarkeitsausschliessender Wille der Frauen vollständig übergangen. Dieser Kritik ist die Vorinstanz teilweise gefolgt, wenn sie postuliert, allein die Tatsache, dass eine Frau aus einem Drittweltstaat in der Schweiz der Prostitution zugeführt werde, reiche für einen Schuldspruch wegen Menschenhandels nicht aus.