Sie dürften nicht Schwäche oder Ungewissheit ausgesetzt sein. Die Zustimmung müsse restriktiv ausgelegt werden und müsse den vielfältigen Abhängigkeitsverhältnissen, in welchen sich Prostituierte befinden könnten, Rechnung tragen, besonders wenn es sich um ausländische Prostituierte handle. Bei Personen, die sich im Ausland der Prostitution hingäben, dürfe nur unter höchster Vorsicht von einer vorliegenden Zustimmung ausgegangen werden, da die Gefahr der Ausbeutung der Armut besonders gross sei. Zwischen internationalem und nationalem Menschenhandel sei dabei nicht zu unterscheiden. (...) c) Kritisiert wird diese Rechtsprechung von Vera Delnon/Bernhard Rüdy (a.a.O., N 25 zu Art. 182 StGB):