Dies treffe offensichtlich nicht zu, wenn die Opfer davon wüssten, ihre Zustimmung gäben und in ihrer sexuellen Selbstbestimmung frei seien. Eine rechtsvergleichende und internationale Sicht lasse darauf schliessen, dass die Tatbestände des Menschenhandels unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen erfüllt seien, sofern eine «Situation der Verletzlichkeit» vorliege. Eine solche Situation könne aufgrund von schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen bestehen, oder aufgrund von einschränkenden persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten.