Die Prostituierten, die sich illegal in der Schweiz aufhielten, seien dem am stärksten ausgesetzt. Die Frage, ob die sexuelle Selbstbestimmung tangiert sei, müsse aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; formelle Zustimmung des Opfers genüge nicht. Zu prüfen sei, ob diese Zustimmung tatsächlich frei von Zwängen erfolge. Um mit möglichst weitreichender Sicherheit Abhängigkeiten auszuschliessen, welche die Selbstbestimmung tangierten, müssten die Behörden ihr besonderes Augenmerk insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen richten, unter welchen die Frauen akzeptierten, als Prostituierte zu arbeiten.