Dies sei nur dann der Fall, wenn über einen Menschen wie über ein Objekt verfügt werde, weil er ahnungslos oder doch mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen Gründen ausserstande sei, sich zu wehren (BGE 126 IV 225). Bei Prostituierten sei deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht nicht bereits tangiert, wenn sie durch Vermittlung in einem Etablissement tätig würden. Dies gelte jedoch nur, wenn sich die Prostituierten spontan der Prostitution widmeten und die Hilfe von Vermittlern von Arbeitsorten im gleichen Umfang wie in anderen Berufen in Anspruch nähmen.