Das Bundesgericht stellte fest, diese Vorschriften seien nicht direkt anwendbar, wohl aber sei das Landesrecht – damals Art. 196 aStGB – im Lichte des Völkerrechts auszulegen. Die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 196 aStGB seien erfüllt, wenn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person beeinträchtigt werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn über einen Menschen wie über ein Objekt verfügt werde, weil er ahnungslos oder doch mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen Gründen ausserstande sei, sich zu wehren (BGE 126 IV 225).