Ausreichend ist indessen auch das Streben nach einem immateriellen Vorteil, zum Beispiel indem der Täter, der das Opfer, welches er an Dritte liefert, nebenbei auch für eigene sexuelle Zwecke gebraucht. Dass dann der erstrebte Gewinn auch realisiert wird, ist zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich (Vera Delnon/Bern-hard Rüdy in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 23 zu Art. 182 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt; z.B. wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die Betroffenen der Prostitution überliefert werden.