Die besondere Verwerflichkeit dieses Tatbestandes liegt darin, dass Menschen wie Güter behandelt werden. Weiter impliziert der Begriff «Handel» auch die Gewinnstrebigkeit bzw. das Streben nach einem materiellen Vorteil. Dieses Kriterium ist nicht nur bei Zahlungen des Käufers an den Vermittler erfüllt, sondern auch in dem Fall, in welchem der Täter von den Prostituierten selbst materielle Vorteile erhält. Ausreichend ist indessen auch das Streben nach einem immateriellen Vorteil, zum Beispiel indem der Täter, der das Opfer, welches er an Dritte liefert, nebenbei auch für eigene sexuelle Zwecke gebraucht.