196 aStGB weiterhin Geltung haben. Strafbar ist der eigentliche Handel als Vermittlung «lebendiger Ware». Mit Menschen handeln heisst insbesondere: Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern (BBl 2005, S. 2834). Strafbar ist auch die Anwerbung zum Einsatz im eigenen Etablissement des Täters (BGE 129 IV 81). Der Tatbestand umfasst nicht nur den internationalen Handel, sondern auch den sog. «Binnenhandel» (BGE 126 IV 229). Die besondere Verwerflichkeit dieses Tatbestandes liegt darin, dass Menschen wie Güter behandelt werden.