182 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke u.a. der sexuellen Ausbeutung. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Bei gewerbsmässigem Handel ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Abs. 2). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3). Art. 182 StGB löste per 1. Dezember 2006 den früheren Art. 196 aStGB ab. Im Bereich der Ausnützung sexueller Handlungen hat die Revision aber materiell keine Änderung gebracht, so dass Literatur und Praxis zu Art. 196 aStGB weiterhin Geltung haben.