E. und F. waren rumänische Staatsangehörige, die sich im Bordell Y. prostituierten, zurzeit dort aber nicht benötigt wurden. A. – der Betreiber des Bordells Y. – befand sich in einer ausgeprägten Machtstellung gegenüber diesen Frauen, was vor allem auf dessen gewalttätiges Verhalten sowie die fremdenpolizeilich illegale Stellung der Prostituierten und deren Abhängigkeit gegenüber den ausländischen Schleppern/Zuhältern zurückzuführen war. Aus den Erwägungen: III. 1.a) Gemäss Art. 182 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke u.a. der sexuellen Ausbeutung.