Die Frauen waren als illegale Aufenthalterinnen in der Schweiz. Ohne persönliche Bekannte und ohne Kenntnis der Sprache waren sie der Gruppe um den Betreiber des Bordells Y. völlig ausgeliefert und mithin von ihm sozial abhängig (E. 3.c). Sachverhalt: Die Beschuldigten D. und M. liessen sich von B. im Auftrag von A. die Frauen E. und F. liefern, um diese in der Kontaktbar X. als Prostituierte für sich arbeiten zu lassen. E. und F. waren rumänische Staatsangehörige, die sich im Bordell Y. prostituierten, zurzeit dort aber nicht benötigt wurden.